Der Sachverständige im selbstständigen
Beweisverfahren
Das selbstständige Beweisverfahren ( früher Beweissicherungsverfahren )
bedeutet, dass im wesentlichen Teile der Beweiserhebung aus dem Haupt-
verfahren herausgenommen und in das selbstständige Beweisverfahren
verlagert werden.
Würde der Streit der Parteien nur von der Entscheidung tatsächlicher Fragen
abhängen, könnte dies bereits zu einer die Parteien befriedigenden Klärung
und damit eher zu einem Vergleich führen.
Im selbstständigen Beweisverfahren kann eine Partei die Begutachtung durch
einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran
hat, dass der Zustand einer Person – oder Sachschadens oder Sachmangels
und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden festgestellt wird.
Es ist beim Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk sich die zu
Begutachtende Sache befindet.
Ist dies geschehen wird das Gericht einen öffentlich bestellet und vereidigten
Sachverständigen beauftragen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein
Gutachten zu erstatten.
Hat sich der Sachverständige über die Akten in den Fall eingearbeitet, wird er
zumeist nicht umhin kommen, das streitige Objekt in Augenschein zu nehmen.
Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest.
Über diesen Termin hat er beide Prozessparteien – werden sie von Anwälten
Vertreten, unbedingt auch diese – rechtzeitig zu unterrichten und ihnen die
Möglichkeit zur Teilnahme zu geben.
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