Der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren Das selbstständige Beweisverfahren ( früher Beweissicherungsverfahren ) bedeutet, dass im wesentlichen Teile der Beweiserhebung aus dem Haupt- verfahren herausgenommen und in das selbstständige Beweisverfahren verlagert werden. Würde der Streit der Parteien nur von der Entscheidung tatsächlicher Fragen abhängen, könnte dies bereits zu einer die Parteien befriedigenden Klärung und damit eher zu einem Vergleich führen. Im selbstständigen Beweisverfahren kann eine Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person – oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden festgestellt wird. Es ist beim Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk sich die zu Begutachtende Sache befindet. Ist dies geschehen wird das Gericht einen öffentlich bestellet und vereidigten Sachverständigen beauftragen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten zu erstatten. Hat sich der Sachverständige über die Akten in den Fall eingearbeitet, wird er zumeist nicht umhin kommen, das streitige Objekt in Augenschein zu nehmen. Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest. Über diesen Termin hat er beide Prozessparteien – werden sie von Anwälten Vertreten, unbedingt auch diese – rechtzeitig zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme zu geben. Meine Mitgliedschaften: Meine Leistungen: DSR Startseite Gerichtsgutachten Privatgutachten Schiedsgutachten Gerichtsgutachten Schiedsgutachten Gerichtsgutachten