Besonderheiten des Privatgutachtens
Bei Gutachten für private Auftraggeber gelten weitgehend die Modalitäten
für Gerichtsgutachten.
Ersetzt wird lediglich der Beweisbeschluss des Gerichts durch den
Auftragsgegenstand seitens des Auftraggebers.
Dabei hat der Sachverständige von vornherein darauf zu achten, dass der
Auftragsgegenstand klar und eindeutig bezeichnet wird.
Gegebenenfalls sollte er seinem Auftraggeber bereits bei der Formulierung
der Fragestellung helfen, da er sich dadurch möglicherweise unnötige
Arbeit und auch Ärger ersparen kann.
Ist zwischen Auftraggeber und Sachverständigem ein Vertrag über ein
Gutachten zustande gekommen, so wird sich der Sachverständige einen
Überblick über die zu begutachtende Sache verschaffen.
In den meisten Fällen wird ein Ortstermin ähnlich wie beim
Gerichtsgutachten erforderlich sein.
Auch bei einem Ortstermin für ein Privatgutachten sollte der Sachverständige
darauf dringen, dass die andere Partei verständigt und eingeladen
werden darf und möglichst auch teilnimmt.
Er entgeht damit der Gefahr, nur einseitig informiert zu werden und Teilprobleme,
die sich möglicherweise aus schriftlichen Unterlagen nicht
ergeben, unberücksichtigt zu lassen.
Ferner erhöht sich damit die Wahrscheinlichkeit, dass das Privatgutachten
in einem eventuell folgenden Gerichtsverfahren vor Gericht anerkannt
und gewertet wird.
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