Besonderheiten des Privatgutachtens Bei Gutachten für private Auftraggeber gelten weitgehend die Modalitäten für Gerichtsgutachten. Ersetzt wird lediglich der Beweisbeschluss des Gerichts durch den Auftragsgegenstand seitens des Auftraggebers. Dabei hat der Sachverständige von vornherein darauf zu achten, dass der Auftragsgegenstand klar und eindeutig bezeichnet wird. Gegebenenfalls sollte er seinem Auftraggeber bereits bei der Formulierung der Fragestellung helfen, da er sich dadurch möglicherweise unnötige Arbeit und auch Ärger ersparen kann. Ist zwischen Auftraggeber und Sachverständigem ein Vertrag über ein Gutachten zustande gekommen, so wird sich der Sachverständige einen Überblick über die zu begutachtende Sache verschaffen. In den meisten Fällen wird ein Ortstermin ähnlich wie beim Gerichtsgutachten erforderlich sein. Auch bei einem Ortstermin für ein Privatgutachten sollte der Sachverständige darauf dringen, dass die andere Partei verständigt und eingeladen werden darf und möglichst auch teilnimmt. Er entgeht damit der Gefahr, nur einseitig informiert zu werden und Teilprobleme, die sich möglicherweise aus schriftlichen Unterlagen nicht ergeben, unberücksichtigt zu lassen. Ferner erhöht sich damit die Wahrscheinlichkeit, dass das Privatgutachten in einem eventuell folgenden Gerichtsverfahren vor Gericht anerkannt und gewertet wird.   Meine Mitgliedschaften: Meine Leistungen: DSR Startseite Gerichtsgutachten Privatgutachten Schiedsgutachten Gerichtsgutachten Schiedsgutachten Privatgutachten